Weitere Entscheidung des BGH zur Höhe des Stundenverrechnungssatzes

In Fortschreibung der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20.10.2009, AZ: VI ZR 53/09 hat der Bundesgerichtshof erneut darauf hingewiesen, dass der Geschädigte nach einem unverschuldetem Verkehrsunfall grundsätzlich Anspruchserstattung des Stundenverrechnungssatzes des fabrikatsgebundenen Betriebes hat. 

Er wiederholt die Grundsätze der so genannten VW-Entscheidung. Darüber hinaus geht er im Rahmen der Urteilsbegründung auch auf Fragen hinsichtlich der Gleichwertigkeit freier Reparaturbetriebe ein, falls der Geschädigte fiktiv abrechnet und der Versicherer ihn auf eine derartige günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Werkstatt verweist. 

Dabei führt der BGH aus, dass die Vorinstanz bereits unstreitig festgestellt hatte, dass die vom Versicherer benannte Werkstatt – die zertifizierter Meisterbetrieb für Lackier- und Karosseriearbeiten war, Mitglied des ZKF und überwacht durch Prüforganisationen – keinerlei qualitative Nachteile zu einer Reparatur in einem fabrikatsgebundenen Betrieb aufweist. Darüber hinaus würde der genannte Betrieb 3 Jahre Garantie gewähren.

 Nachdem die Gleichwertigkeit offenbar in der Vorinstanz nicht substantiiert bestritten wurde, hat der BGH somit letztlich nur festgestellt, dass der Versicherer seiner Darlegungslast genügt, wenn eine von ihm benannte Werkstatt diese Kriterien erfüllt. 

Den Entscheidungsgründen ist zu entnehmen, dass sich die Vorinstanzen mit der konkreten Garantiegewährung genauso wenig befasst haben, wie mit der tatsächlichen Ausstattung des genannten Betriebes.  

Keinesfalls stellt die Entscheidung demnach den Versicherungen einen Freibrief aus dergestalt, dass jeder Kfz-Betrieb, der Meisterbetrieb ist, ZKF-Mitglied ist und Garantie gewährt einem fabrikatsgebundenen Betrieb gleichwertig ist.

 

Zurück