Das Sachverständigenrisiko in der praktischen anwaltlichen Umsetzung

Die bisherige Praxis der Kfz-Sachverständigen, mit Abtretungen zu arbeiten, um ihren Honoraranspruch zu sichern, ist durch das BGH-Urteil zum Sachverständigenrisiko obsolet geworden. Trifft den Geschädigten weder bei der Auswahl noch bei der Kontrolle des Sachverständigen ein Verschulden (Regelfall), so kann er vom generischen KH-Versicherer verlangen, dass dieser das Sachverständigenhonorar direkt und vollständig an den Sachverständigen zahlt.

Statt mit einer Abtretungserklärung zu arbeiten, hat der BVSK daher seinen Mitgliedern im Sonderrundschreiben 05/2024 angeraten, in Zukunft mit dem Geschädigten einen Werkvertrag inkl. einer Preisvereinbarung abzuschließen, der zudem eine Erklärung des Geschädigten zur Empfangszuständigkeit des Kfz-Sachverständigen zur Entgegennahme von Zahlungen enthält.

Überweist der Versicherer dennoch nur ein gekürztes Honorar an den Sachverständigen, muss der Geschädigte (oder dessen Rechtsanwalt) den Versicherer künftig direkt auffordern, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Schadenersatzansprüche gegen den Sachverständigen das restliche Honorar an den Sachverständigen zu zahlen. Es ist dann Aufgabe des Versicherers, zu prüfen, ob er in der Folge einen Regress gegen den Sachverständigen anstrengt.

Wie mit der Entscheidung des BGH zu den Sachverständigenkosten in der anwaltlichen Praxis umzugehen und wie auf Kürzungen des Sachverständigenhonorars durch die Versicherer zu reagieren sein wird und wie erfolgreich der Schadenersatzanspruch des Geschädigten auf Erstattung des Sachverständigenhonorars durchgesetzt werden kann, ist Thema dieses Sonderrundschreibens.

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