Zur Höhe der Differenzumsatzsteuer bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes für differenzbesteuerte Fahrzeuge

Obschon nach Einführung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes eine ganze Reihe von Gerichtsentscheidungen weitestgehend Klarheit zur Anwendung des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB geschaffen haben, gibt es immer wieder teilweise kleinkariert anmutende Auseinandersetzungen über die Bezifferung des Nettowiederbeschaffungswertes bei differenzbesteuerten Fahrzeugen.

Bei differenzbesteuerten Fahrzeugen handelt es sich um Fahrzeuge, die von Privat an Kfz-Händler veräußert werden, die diese Fahrzeuge dann, ohne die Mehrwertsteuer gesondert ausweisen zu können, weiterveräußern.

Steuertechnisch fällt Umsatzsteuer hier auf die Differenz zwischen Händlereinkaufs- und Händlerverkaufswert an.

Diese Zahlen werden jedoch nicht veröffentlicht.

Der Betrag, der bei der Ermittlung eines Nettowiederbeschaffungswertes vom Bruttowiederbeschaffungswert abzuziehen ist, hat sich in der Rechtsprechung und in der Literatur allgemein mit 2,4 % durchgesetzt.

Insbesondere die Unternehmen, die regelmäßige Marktbeobachtungen durchführen, bestätigen den Prozentsatz von 2,4 %, der vom Bruttowiederbeschaffungswert bei differenzbesteuerten Fahrzeugen in Abzug zu bringen ist.

Dies gilt sowohl für die Firma EurotaxSchwacke, die darüber hinaus eine Regel- und Differenzbesteuerungstabelle herausgibt und die ausdrücklich im Vorwort auf einen marktüblichen Betrag von 2,4 % hinweist.

In gleicher Weise gilt dies für die DAT, die im Rahmen ihrer Wiederbeschaffungswertermittlung bei differenzbesteuerten Fahrzeugen gleichfalls von 2,4 % ausgeht.

In gleicher Weise verfahren auch die Sachverständigenorganisationen DEKRA und TÜV und auch die entsprechende Richtlinie des BVSK zur Wiederbeschaffungswertermittlung geht von 2,4 % aus.

In den Richtlinien für die Gutachtenerstellung des Instituts für Sachverständigenwesen e.V. (IfS) wird von 2,5 % ausgegangen, wobei sich kaum klären lassen dürfte, ob es sich hier um ein redaktionelles Versehen oder um eine bewusste Ermittlung gehandelt hat.

Im Zweifel dürfte sowohl der Wert 2,4 % sowie auch ein Wert von 2,5 % angreifbar sein, da Händlereinkaufspreise und Händlerverkaufspreise naturgemäß Schwankungen unterliegen.  

Der Betrag von 2,4 % ist jedoch ein branchenweit angenommener Betrag, der daher bei Abrechnungen zugrunde gelegt werden sollte.

In der Praxis bedeutsamer ist die Frage, ob ein Fahrzeug üblicherweise differenz- oder regelbesteuert am Gebrauchtwagenmarkt angeboten wird.

Hier bedarf es der konkreten Marktrecherche, mit welcher Besteuerungsart diese Fahrzeuge typischerweise angeboten werden. Darüber hinaus bietet die Regel- und Differenzbesteuerungstabelle Fuchs/ Pamer des Hauses Schwacke eine gute Übersicht aufgrund der bei Schwacke registrierten Mehrwertsteuerangaben der veräußerten Fahrzeuge.

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