Die Gesetzesänderung in Form der Erweiterung des Katalogs der „Klauselverbote“ in § 309 BGB um eine Nr. 14 führt dazu, dass das Sachverständigenverfahren, das bislang im Kaskoschadenfall einem Klageverfahren vorgeschaltet war, nun nicht mehr zwingend, sondern lediglich auf freiwilliger Basis durchgeführt werden kann.
1. Sachverständigenverfahren schwerfällig, teuer, lästig
Bisher lauteten die Unverbindlichen Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (Muster-AKB des GDV) zum Sachverständigenverfahren in A.2.6 wie folgt:
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