Informationspflichten gemäß § 6a Abs. 1 bis 3 Preisangabenverordnung (PAngV) für Händler bei Werbung für Verbraucherkredite (Leasing)

Wer als Händler gegenüber Verbrauchern für die Finanzierung von Fahrzeugen oder Leasingverträge wirbt, hat die Informationspflichten des § 6a PAngV zu beachten, welche auf der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG beruhen.

1. Erforderliche Standardinformationen nach § 6a PAngV

In jeder Werbeaussage, mit der für den Abschluss eines Verbraucherkreditvertrags mit Zinssätzen oder sonstigen, den Kreditvertrags betreffenden Kosten geworben wird, müssen die nachfolgenden Standardinformationen in klarer, verständlicher und auffallender Art und Weise angegeben werden:

 ·          Sollzinssatz (entspricht dem bisherigen Nominalzins) mit der Erläuterung, ob gebunden oder veränderlich oder aus beiden Varianten kombiniert, und zwar

·          zusammen mit allen für den Verbraucher bei Abschluss des Kreditvertrags anfallenden Kosten in Euro (z.B. für Kreditbearbeitungsgebühren, Jahreskontoauszüge oder Gebühren für die Verwahrung des Kfz-Briefs durch die Bank etc.). Sofern diese Gebühren vor Vertragsschluss noch nicht bezifferbar sind, muss der Werbende den Verbraucher in klarer, verständlicher und auffallender Weise darauf aufmerksam machen, dass solche Kosten mit dem Abschluss des Kreditvertrags entstehen werden.

·          Nettodarlehensbetrag – also die Summe aller Beträge, die dem Verbraucher aufgrund des Kreditvertrags zur Verfügung gestellt wird und von diesem zurückgezahlt werden muss

·          Effektiver Jahreszins auf zwei Nachkommastellen genau

·          Kreditvermittlungshinweis („Der Verbraucherkredit wird vermittelt für ...“)

Zusätzlich müssen folgende Angaben aufgenommen werden, sofern diese vom Werbenden zur Voraussetzung für den Abschluss des beworbenen Vertrags gemacht werden:

·          Laufzeit des Kreditvertrags

·          Barzahlungspreis und der Betrag etwaiger Anzahlungen unter Nennung der Ware oder Dienstleistung (bei Krediten in der Form von Zahlungsaufschüben für Waren oder Dienstleistungen)

·          Vom Verbraucher zu zahlender Gesamtbetrag des Kredits (soweit Angabe möglich) sowie der Betrag der Teilzahlungen – also z.B. der monatlichen Raten und einer etwaigen Schlussrate

 

2. Erläuterung anhand eines repräsentativen Beispiels

Es ist weiter erforderlich, dass die oben genannten Standardinformationen dem Verbraucher zudem anhand eines repräsentativen Beispiels erläutert werden.

Ein Beispiel ist dann repräsentativ, wenn zu erwarten ist, dass zwei Drittel der umworbenen Verbraucher den intendierten Kreditvertrag zu den beispielhaft aufgeführten Konditionen abschließen können. Aus der Verbraucherkreditrichtlinie ergibt sich, dass sich die Repräsentativität des Beispiels nicht nur auf den effektiven Jahreszins, sondern auf sämtliche Standardinformationen zu den Kosten eines Kreditvertrags beziehen muss. Weiterhin ist auch das Beispiel klar, verständlich und auffallend zu formulieren.

Bei einem Verbraucherkreditvertrag mit fixen Konditionen und Parametern entspricht das repräsentative Beispiel nach § 6a Abs. 3 PAngV den bereits oben genannten Standardinformationen aus § 6a Abs. 1 und Abs. 2 PAngV. In diesem Fall empfiehlt sich ein aufklärender Hinweis auf diese Entsprechung, etwa „Diese Standardinformationen entsprechen zugleich dem 2/3-Beispiel gemäß § 6a Abs. 3 PAngV. “

... die komplette Information finden Sie im Anhang als PDF-Datei!

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