Auch nicht fabrikatsgebundene Betriebe von Abgasthematik betroffen

Wie wir bereits vor einigen Wochen vermutet haben, sind nun zunehmend auch nicht fabrikatsgebundene Gebrauchtwagenhändler von der Volkswagen-Abgasthematik betroffen.

 

Offenbar animiert durch Anwaltskanzleien, die nicht zuletzt in dem Abgasthema ein besonderes Betätigungsfeld sehen, häufen sich anwaltliche Anschreiben an nicht fabrikatsgebundene Händler, die Fahrzeuge verkauft haben, die durch die Abgasthematik betroffen sind oder betroffen sein könnten.

 

Zuerst einmal ist darauf hinzuweisen, dass in dieser Konstellation Verpflichtungen des Händlers gegenüber dem Hersteller nicht bestehen. In vielen Fällen dürften die Ansprüche gegen den Händler bereits verjährt sein. Anders als die betroffenen VW-Händler besteht für andere Händler keine Veranlassung, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.

Soweit Ansprüche innerhalb der zweijährigen Gewährleistungszeit angemeldet werden, können Ansprüche auf sehr unterschiedliche Art abgewehrt werden. Zum einen ist bereits fraglich, ob überhaupt ein Mangel des Fahrzeuges vorliegt. Hat der Verkäufer überhaupt Angaben zu CO2 oder zu Stickoxiden gemacht? Hat er als Verkäufer zugesichert, dass diese Abgaseigenschaften tatsächlich vorhanden sind, und hat im Übrigen der Käufer bereits den Nachweis erbracht, dass sein Fahrzeug die Werte nicht einhält?

 

Soweit ein Mangel vorliegt, ist dem Verkäufer selbstverständlich das Recht der Nachbesserung einzuräumen, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass die Nachbesserung der Volkswagen-Fahrzeuge durch Volkswagen-Betriebe kostenfrei sach- und fachgerecht vorgenommen wird.

 

Es verbleibt die Frage, ob es einem Käufer zumutbar ist, das Fahrzeug weiter zu nutzen, bis der entsprechende Nachrüsttermin stattfindet. Da das Fahrzeug ansonsten in seiner Funktion in keinster Weise beeinträchtigt ist, spricht vieles dafür, dass auch längere Wartezeiten zumutbar sind.

 

In jedem Fall sollten betroffene Betriebe unverzüglich ihre Innung, ihren Händlerverband und gegebenenfalls auch den BVSK informieren, um weitere Schritte abstimmen zu können.

 

Dies gilt im Übrigen auch für Händler, die andere Fahrzeuge als Fahrzeuge des VW-Konzerns verkauft haben und bei denen nun auch ein Abweichen der Prüfstandsergebnisse von den Ergebnissen des allgemeinen Fahrbetriebs vorgetragen werden.

 

 

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