BVSK Gutachten – Grundlage vollständiger Unfallschadenregulierung

Nach einem Verkehrsunfall ist der Geschädigte oft verunsichert, ob er überhaupt einen Sachverständigen einschalten soll oder ob er sich unmittelbar mit dem gegnerischen Versicherer in Verbindung zu setzen hat. Aus guten Gründen eröffnet ihm die Rechtsprechung, einen unabhängigen Sachverständigen seines Vertrauens hinzu zu ziehen im Übrigen unabhängig von der Schadenhöhe. Dies gilt selbstverständlich auch dann, wenn der Versicherer sofort erklärt, dass Einwendungen zur Haftung nicht erhoben werden.

 

Das Gutachten ist nicht nur die Beweissicherung im Hinblick auf den Unfallhergang sondern vor allen Dingen die Grundlage der Geltendmachung aller Schadenpositionen. Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert, Restwert, merkantile Wertminderung, Abzüge, all dies sind Punkte, die einem korrekten Gutachten entnommen werden können.

 

Das Gutachten wird nach ständiger Rechtsprechung durch die Versicherung des Unfallverursachers erstattet. Lediglich bei erkennbaren Bagatellschadenfällen mit einem Reparaturschaden unter 750,-- Euro kann der Versicherer im Einzelfall berechtigt sein, die Übernahme der Sachverständigenkosten abzulehnen. Tatsächlich sind derartige Fälle extrem selten. Weitaus häufiger ist die Konstellation zu beobachten, dass anhand des Schadenbildes der tatsächliche Schadenumfang des Schadens nicht mehr zu erkennen ist. Ultrahochfeste Karosserien, Fahrzeugelektronik, Fahrerassistenzsystem, machen es immer schwieriger, ohne Aufwand zu erkennen, wie hoch letztlich der unfallbedingte Schaden ist.

 

Erster Ansprechpartner für den Geschädigten ist häufig der Kfz-Reparaturbetrieb, der über unterschiedliche EDV-Systeme den Sachverständigen des BVSK informieren kann. Der Sachverständige des BVSK ist in der Lage, die von ihm erstellte Kalkulation als Teil des Gutachtens in elektronischer Form dem Reparaturbetrieb zur Verfügung zu stellen. In vielen Fällen bietet es sich an, diese Kalkulation auch automatisch in das Rechnungserstellungsprogramm des Betriebes zu übernehmen.

 

So wird sichergestellt, dass Mehraufwand in der Werkstatt vermieden wird und vor allen Dingen auch, dass bei der Rechnungslegung nicht Schadenpositionen unberücksichtigt bleiben.

 

Haben Sie Interesse an entsprechenden EDV-Lösungen sprechen Sie Ihren BVSK-Sachverständigen an oder wenden Sie sich unmittelbar an den BVSK.

 

Eine weitere Entwicklung ist festzustellen. Schadenabwicklung ohne Hinzuziehung eines qualifizierten Anwaltes funktioniert häufig nicht. Der BVSK betreut eine große Zahl qualifizierter Verkehrsrechtsanwälte und hat überdies eine Kooperation mit autorechtaktuell.de, die in der Schulung von Kfz-Betrieben und Verkehrsrechtsanwälten außerordentlich erfolgreich tätig sind.

 

Nur mit einem qualifizierten Verkehrsrechtsanwalt ist es möglich, Nachteile zu vermeiden. Zumindest wird die Gefahr verringert, im Rahme der Unfallschadenabwicklung Nachteile in Kauf nehmen zu müssen.

 

Ihr BVSK-Sachverständiger vermittelt Ihnen gerne einen qualifizierten Rechtsanwalt. Auch hier besteht die Möglichkeit, sich unmittelbar an den BVSK zu wenden.

 

Ihr BVSK-Sachverständiger übernimmt für Sie die Organisation qualifizierter Schulungen im Autohaus zu einzelnen Schadenpositionen und er erörtert mit Ihnen mit Sicherheit auch die gesamte Organisation der Schadenabwicklung mit der Zielsetzung, letztlich eine Ertragsoptimierung durch Verbesserung der Prozessabläufe zu erzielen.

 

Weitere Informationen erhalten Sie unmittelbar über Ihren BVSK-Sachverständigen oder auch über www.bvsk.de

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