OLG Hamm zur fiktiven Abrechnung - OLG Hamm, Urteil vom 28.3.2017 – AZ: 26 U 72/16

Mit Entscheidung vom 28. März 2017 hat sich das OLG Hamm, AZ: 26 U 72/16 mit Fragen der fiktiven Abrechnung befasst.

Im Prinzip ist die Entscheidung nicht sonderlich aufsehenerregend, sondern bewegt sich im Rahmen der allgemein bekannten BGH-Rechtsprechung.

Von interessierter Seite werden jedoch einzelne Passagen der Entscheidung als Beleg aufgeführt, dass bei fiktiver Abrechnung sogenannte Nebenpositionen grundsätzlich nicht zu erstatten seien.

Insbesondere die Schadenposition der Beilackierung erscheint bei der von interessierter Seite vorgenommenen einseitigen Betrachtung der Entscheidung des OLG Hamm bei fiktiver Abrechnung nicht mehr erstattungsfähig zu sein.

Tatsächlich lag dem Rechtsstreit eine fiktive Abrechnung an einem Unfallschaden zugrunde mit einem 6 Jahre alten Fahrzeug mit erheblicher Laufleistung.

Im ursprünglichen Gutachten waren neben den Reparaturkosten UPE-Aufschläge, Verbringungskosten und Beilackierungskosten aufgeführt.

Im Rahmen der fiktiven Abrechnung verwies der Versicherer auf eine konkrete, kostengünstigere Reparaturwerkstatt und erstattete die eben genannten Nebenkosten nicht.

Die in dem konkreten Fall von der Versicherung genannte alternative Reparaturmöglichkeit erfüllte die Anforderungen der Rechtsprechung an eine gleichwertig qualifizierte Reparatur. Unstreitig werden in der benannten Werkstatt Verbringungskosten und UPE-Aufschläge nicht berechnet.

Insoweit waren diese Positionen bei fiktiver Abrechnung tatsächlich nicht zu erstatten.

Im Hinblick auf die Beilackierung weist das OLG Hamm darauf hin, dass diese „nicht in jedem Fall  anfallen sondern nur dann, wenn besondere Maßnahmen sich bei der Lackierung als tatsächlich notwendig erweisen“, was in dem konkreten Fall nicht sicher feststellbar war.

Mitnichten also hat das OLG Hamm eine Aussage dahingehend getroffen, dass bei fiktiver Abrechnung Beilackierungskosten nicht zu erstatten sind. Vielmehr hat das OLG Hamm deutlich gemacht, dass begründet werden muss, warum die Beilackierung im Sinne des § 249 BGB erforderlich sind. Standardtexte im Gutachten, dass die Beilackierung erforderlich

sei, reichen zur Dokumentation der Erforderlichkeit eben nicht aus,  sondern der Sachverständige hat schon darzulegen, warum die Beilackierung in dem konkreten Fall geboten ist.

Insoweit bestätigt die OLG Hamm Entscheidung eher die Erstattungsfähigkeit der Beilackierungskosten auch bei fiktiver Abrechnung, wenn sich die objektive Erforderlichkeit der Beilackierung beispielsweise aus dem Gutachten ergibt.

Praxishinweis

Der Sachverständige sollte in seinem Schadengutachten detailliert Stellung nehmen zur Erforderlichkeit der Beilackierung. Pauschale Aussagen, dass eine Beilackierung erforderlich ist, reichen in aller Regel nicht aus sondern es ist bspw. unter Berücksichtigung der einschlägigen Richtlinien der Berufsverbände auszuführen, warum in Anbetracht des Schadenbildes und in Anbetracht des Farbtones und des Lackaufbaus eine Beilackierung erforderlich ist.

Der Sachverständige hat natürlich auch zu begründen, warum eine Beilackierung nicht erforderlich ist.

Im Fall einer streitigen Auseinandersetzung sollte in jedem Fall eine schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen zur Erforderlichkeit der Beilackierung eingeholt werden.

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