Wettbewerbsrechtliches Merkblatt zur Impressumspflicht

Im Falle einer Verletzung der Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und anderer wettbewerbsbezogener Gesetze entsteht ein sogenannter Unterlassungsanspruch gegen den Rechtsverletzer. Es handelt sich um einen gesetzlichen Anspruch, der mit einer Klage oder auch einem Antrag auf einstweilige Verfügung vor Gericht geltend gemacht werden kann.

 

Daher ist es wichtig und sinnvoll darauf zu achten, dass der Internetauftritt vollständig ist, keine wettbewerbswidrigen Inhalte aufweist und daher bereits keine Angriffsflächen für etwaige Abmahnungen geboten werden.

 

  1. Pflichtangaben im Rahmen des Internetauftritts

 

Die Impressumspflicht dient in erster Linie dem Verbraucherschutz, aber auch Mitbewerbern, die sich über den Inhaber einer Website informieren bzw. gerichtlich gegen diesen vorgehen wollen. Ein unvollständiges Impressum kann bei Unternehmenswebseiten, Profilen von Google+, Facebook und anderen Social-Media-Seiten sowie neuerdings auch im Rahmen von Restwertbörsen eine Wettbewerbsverletzung darstellen, welche bei der Konkurrenz Unterlassungsansprüche auslösen und im Wege der Abmahnung geltend gemacht werden können.

 

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