Die Pflichten des Kfz-Sachverständigen aus Sicht des Kfz-Betriebes

1.       Vertragsverhältnis

Sehr häufig vermittelt der Reparaturbetrieb im Auftrag des Kunden einen qualifizierten Kfz- Sachverständigen. Die Vermittlung des Auftrages ändert nichts daran, dass ein Vertragsverhältnis zustande kommt ausschließlich zwischen dem Kfz-Sachverständigen und dem Geschädigten.

2.         Schnelle Übermittlung der Kalkulation

Unabhängig hiervon hat in der Regel der Kfz-Betrieb ein Interesse daran, die Daten der Kalkulation möglichst schnell zu erhalten und der Sachverständige kann seinerseits Sorge dafür tragen, dass der Geschädigte der Weiterleitung der Kalkulationsdaten zustimmt. So hat der Kfz-Betrieb sehr schnell die für die Reparatur notwendigen Daten.

3.         Fremdleistungen / Qualifikation

Ist es im Rahmen der Gutachtenerstellung erforderlich, dass bspw. Demontagearbeiten durchgeführt werden oder eine Fahrzeugvermessung oder Achsvermessung durch den Reparaturbetrieb durchgeführt wird, können diese Leistungen entweder dem Kunden oder auch dem Sachverständigen in Rechnung gestellt werden. Der Sachverständige wird diese Rechnungspositionen dann im Rahmen seiner Gutachtenrechnung als sogenannte Fremdrechnung berücksichtigen. Im übrigen hat der Sachverständige sein Gutachten nach den Richtlinien des IfS oder der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu erstellen, wobei unterstellt wird, dass der Kfz-Betrieb gut beraten ist einen Sachverständigen zu vermitteln, der über bestimmte Qualifikationsmerkmale wie bspw. die Zertifizierung oder die Anerkennung durch einen qualifizierten Berufsverband oder die öffentliche Bestellung und Vereidigung verfügt. Wählt der Kfz-Betrieb erkennbar einen unqualifizierten Sachverständigen aus, macht er sich unter Umständen sogar schadenersatzpflichtig.

4.         Stundenverrechnungssatz

Unabhängig von der Schadenhöhe wird das Gutachten den Stundenverrechnungssatz des Betriebes berücksichtigen, in dem das Fahrzeug besichtigt wurde und gleichfalls gehört zu den typischen Pflichten des Sachverständigen, im Gutachten Angaben zu Restwert, Wiederbeschaffungswert, merkantiler Wertminderung, Vorschäden, Wertverbesserung und Schadenplausibilität zu machen.

5.         Fiktive und konkrete Abrechnung

In einem Schadensfall der fiktiv abgerechnet wird, ist das Gutachten in der Regel die alleinige Grundlage der Geltendmachung des Schadenersatzanspruches. Im Fällen der konkreten Reparatur wird das Schadengutachten ergänzt durch die konkrete Reparaturrechnung.

6.         Stellungnahmen des Kfz-Sachverständigen zu Kürzungen

Kommt es im Rahmen der Regulierung zu Kürzungen, die bei konkreten Abrechnungen regelmäßig zuerst der Kfz Betrieb erlebt, da aufgrund der RKÜ in Verbindung mit einer Abtretung die Reparaturkosten an ihn gezahlt werden, ist es Aufgabe des Kfz-Sachverständigen, im Rahmen der Geltendmachung des Schadenersatzanspruches durch den Geschädigten sein Gutachten zu verteidigen.

In manchen Fällen kann es bereits ausreichend sein,  dass der Kfz-Sachverständige formal im Auftrag des Geschädigten eine Stellungnahme fertigt, aus der sich ergibt, dass die Rechnungspositionen unfallbedingt erforderlich und damit korrekt sind. Vielfach wird der Sachverständige auch im Auftrag des Anwaltes, der den Geschädigten vertritt, eine Stellungnahme zu den bekannten Kürzungsberichten des Versicherers fertigen.

Dabei ist klar, dass der Sachverständige nicht mit dem Versicherer über Schadenspositionen verhandelt, sondern Aufgabe des Sachverständigen ist es, seine technischen Feststellungen zu verteidigen.

Je nach Umfang der Stellungnahme wird der Sachverständige den Aufwand für die Stellungnahme in Rechnung stellen und gegenüber dem Versicherer diese Kosten aus abgetretenem Recht geltend machen.

7.         Reparaturausweitungen

Kommt es im Rahmen der Reparaturdurchführung zu Reparaturausweitungen, die im Gutachten nicht erkennbar waren, ist der Kfz-Betrieb gut beraten den Sachverständigen unmittelbar zu informieren, damit der Sachverständige den unfallbedingten Mehraufwand dokumentieren kann.

  

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