Angabe von Nutzungsausfallentschädigung- oder Mietwagengruppen in Gutachten

Aus Sicht vieler Kfz-Betriebe, die eine eigene Autovermietung betreiben, erscheint es sinnvoll, dass im Gutachten eine Angabe zur sogenannten Mietwagengruppe enthalten ist, der zusätzlich noch ein bestimmter Tagesmietpreis zugeordnet ist.

Derartige Angaben dürften in aller Regel unzulässig sein.

Eindeutigen Mietwagengruppenzuordnungen gibt es nicht, da die Autovermieter frei in der Zuordnung Ihrer Fahrzeuge in individuelle Klassen sind. Noch viel weniger lassen sich einzelnen Fahrzeugklassen verbindliche Sätze von Mietwagenpreisen zuordnen. Die Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten ist von vielen Faktoren abhängig – angefangen von der Planbarkeit der Anmietung eines Mietfahrzeuges über Tagesmietpreise und vergünstige Langzeitmieten bis hin zu einer völlig unübersichtlichen Rechtsprechung zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten.

Auch der Kfz-Betrieb/ Vermieter hat keine Vorteile davon, falls der Kfz-Sachverständige einen bestimmten Mietpreis angegeben haben sollte. Eine rechtliche Möglichkeit, den Sachverständigen deshalb in Regress zu nehmen, besteht nicht.

Letztlich dient also die Angabe in erster Linie der Beruhigung des Kunden, der häufig mit anderen Angeboten des regulierungspflichtigen Versicherers konfrontiert wird. Ob es hierzu ausreichend ist, dass im Gutachten eine Angabe vorhanden ist, darf bezweifelt werden.

Will man trotz der tatsächlichen und rechtlichen Bedenken dennoch im Gutachten eine Angabe zu einer Mietwagengruppe und einem Tagespreis aufnehmen, muss in jedem Fall im Text drauf hingewiesen werden, worauf konkret sich die Gruppenzuordnung bezieht und auf welcher Grundlage eine Preisangabe erfolgt. Im Zweifel ist also als Quelle der Schwacke-Mietpreisspiegel anzugeben, wobei dann konsequenter Weise auch angegeben werden muss, welcher Wert des Preisspiegels relevant ist. Analog gilt dies für die Einteilung in Mietwagengruppen. Hier könnte der Hinweis lauten, dass die Zuordnung des Fahrzeuges gemäß Schwacke erfolgte.

Macht der Sachverständige eine Angabe zur Höhe des Nutzungsausfalles, ist dies sehr häufig rechtswidrig, da ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz vorliegt. Die Aufgabe des Kfz-Sachverständigen kann sich nur darauf beschränken, das streitgegenständliche Fahrzeug technisch einer Nutzungsausfallentschädigungsgruppe zuzuordnen. Dies kann unter ausdrücklichem Hinweis auf die Schwacke-Nutzungsausfallentschädigungstabelle erfolgen.

Eine Betragsangabe kann jedoch lediglich dadurch erfolgen, dass der in der entsprechenden Schwacke-Liste ausgewiesene Nutzungsausfallentschädigungsbetrag in Klammern hinter die Gruppenkennzeichnung gesetzt wird. Die Angabe eines Gesamtbetrages ist unzulässig und in der Regel im Übrigen auch fehlerhaft.

Hinzu kommt, dass die rechtliche Bewertung, ob dem Anspruchsteller Nutzungsausfall, Vorhaltekosten oder Nutzungsausfall einer tieferen Gruppe zusteht, eine Rechtsfrage ist, die durch den Sachverständigen nicht beantwortet werden kann.

 

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