Umgang mit hagelbeschädigten Fahrzeugen

Hagelschlag kommt in der Regel unerwartet und ist der klassische Unterfall der sogenannten höheren Gewalt.

Dennoch hat der Hagelschlag häufig erhebliche Auswirkungen für Kfz-Betriebe, da Gebrauchtfahrzeuge, Neufahrzeuge, Kundenfahrzeuge sowie Fahrzeuge, die bereits verkauft, aber noch nicht übergeben wurden, betroffen sein können.

Da es sich eben um ein Ereignis der höheren Gewalt handelt, das in der Regel nicht planbar ist, besteht keine grundsätzliche Verpflichtung, sämtliche Fahrzeuge so abzustellen, dass ein Hagelschaden nicht eintreten kann.

Bei gravierenden Unwetterereignissen, die in der Regel auch mit einer längeren Vorwarnzeit eintreten und über die regelmäßig in den Nachrichten berichtet wird, muss natürlich der Inhaber des Autohauses alles versuchen, um zumutbare Vorkehrungen zu treffen.

Soweit die Möglichkeit besteht, sind dann insbesondere die hochwertigen Fahrzeuge in einer Halle zu sichern. Anderenfalls könnte unter Umständen der Versicherer eine Obliegenheitsverletzung einwenden.

Im Übrigen gilt grundsätzlich Folgendes:

Die Entschädigung richtet sich nach dem zugrundeliegenden Versicherungsvertrag. In der Regel haben Kfz-Betriebe entsprechende Policen.

Auch wenn es sich bei einem Hagelschaden nicht um einen Unfall im Sinne der Definition der Rechtsprechung handelt, dürfte unstreitig sein, dass ein Hagelschaden ein offenbarungspflichtiger Schaden ist.

Hieraus ergibt sich, dass eine Abnahmeverpflichtung des Käufers für ein derartiges Fahrzeug nicht besteht.

Ausnahme:

Es handelt sich um einen Bagatellschaden – beispielsweise wenige Dellen, die für 150,00 € ohne Beschädigung des Lackes beseitigt werden können.

Nimmt der Kunde das hagelbeschädigte Fahrzeug nicht ab und besteht auf Lieferung eines schadenfreien Fahrzeuges, besteht kein Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug aufgrund der nunmehr erneut verlängerten Lieferzeiten, selbst wenn dem Kunden verbindlich bestätigt wurde, dass sein Fahrzeug zur Abholung bereit steht.

Nach den allgemein geltenden Verkaufsbedingungen verlängern sich die Lieferzeiten entsprechend bei Lieferverzögerungen, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind.

Kundenfahrzeuge, die sich zur Reparatur im Betrieb befinden, sind in der Regel abgesichert über die Handel-Handwerk-Police. Wichtig ist hier, dass ein schriftlicher Auftrag vorliegt. In jedem Fall sollte allerdings auf die teilweise sehr differierenden Bedingungen der Handel-Handwerk-Police geachtet werden.

Häufig besteht auch eine Kaskoversicherung, die bei derartigen Schäden auch in Anspruch genommen werden kann. In derartigen Fällen ist zu prüfen, welche Versicherung vorrangig in Anspruch zu nehmen ist bzw. in Anspruch genommen werden kann.

Weitere Informationen erhalten Sie über die BVSK-Geschäftsstelle.

 

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