Achtung Abmahnung - (Urteil des LG Bochum vom 21.04.2010, AZ: I-13 O 261/09 und Urteil des OLG Hamm vom 24.03.2009, AZ: 4 U 211/08)

Nach wie vor müssen sich insbesondere Kfz-Reparaturbetriebe mit Abmahnungen spezialisierter Kanzleien auseinandersetzen.  

Häufig handelt es sich um Abmahnungen, die um Begriffe wie komplette Unfallschadenabwicklung oder Ähnliches kreisen.  

Man hat den Eindruck, dass einige wenige Anwaltskanzleien in Deutschland diese Begriffe, die in Internetpräsentationen auftauchen, missbrauchen, um nicht etwa im Interesse des Rechtsfriedens, sondern ausschließlich im Interesse der Verbesserung der eigenen Einkommensverhältnisse zu agieren.  

Bedauerlicherweise sind immer noch viele Reparaturbetriebe geneigt, so genannte strafbewehrte Unterlassungserklärungen abzugeben, um eine gerichtliche Auseinandersetzung scheinbar zu vermeiden.  

Dabei ist festzuhalten, dass sehr oft Abmahnungen schlichtweg rechtswidrig sind – insbesondere wenn es sich um eine sogenannte sittenwidrige Serienabmahnung handelt.  

Glücklicherweise gibt es zwischenzeitlich eine Reihe von Gerichtsentscheidungen, die den Mut hatten, das Abmahnverhalten auch als rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen. So hat das Landgericht Bochum aktuell entschieden, dass Abmahnungen unter bestimmten Voraussetzungen wettbewerbswidrig sind, (LG Bochum, Urteil vom 21.04.2010, AZ: I-13 O 261/09).

 Ähnlich kritisch hatte zuvor das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 20.02.2001, AZ: 20 U 194/00) die Tätigkeit so genannter Abmahnanwälte beurteilt.  

Auch das Oberlandesgericht Hamm hat in einer Entscheidung vom 24.03.2009, AZ: 4 U 211/08 entschieden, dass eine Vielzahl gleichformulierter Abmahnungen rechtsmissbräuchlich sein kann. Die Rechtsmissbräuchlichkeit wird angenommen, wenn die Abmahnung in erster Linie dazu dient, über die Geltendmachung der Kosten der Rechtsverfolgung Geld zu verdienen.  

Nicht zuletzt aufgrund der vorgenannten Entscheidungen besteht noch mehr Veranlassung, eine Abmahnung auf Zulässigkeit hin überprüfen zu lassen.  

Wir können nur empfehlen, hier die BVSK-Hotline zu nutzen.

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