Partnerverträge mit Versicherungen – Vorstufe zum Ruin?

BVSK-Information für Kfz-Reparaturbetriebe

Nachdem nun die Abwrackprämie langsam ausläuft und 2010 für den Automobilhandel ein extrem schwieriges Jahr zu werden scheint, wird man sich wieder verstärkt auf den Unfallschadensektor konzentrieren. Damit wird auch das Thema Vertrauenswerkstätten wieder an Bedeutung gewinnen, zumal zu viele Fahrzeuge aus der sogenannten Umweltprämie mit Versicherungen ausgestattet wurden, die eine Werkstattbindung beinhalten.

Der Abschluss derartiger Verträge wird sich für viele Betriebe gerade zu ruinös auswirken. Beispielhaft deutlich wird dies anhand einiger Bestimmungen des aktuellen Partnervertrages HUK-COBURG, die wir hier aufführen:

Bestimmungen, die ich dann im Vertrag ankreuze:    

3.4.; 4.1.; 4.2.1.; 4.2.2.; 4.2.3.; 4.2.4.; 4.4.


Allein die Addition der so genannten Nebenleistungen, die durch den Partnerbetrieb unentgeltlich zu erbringen sind, machen in der Regel bereits 15 % des Gesamtumsatzes aus.

Hinzukommt die zumindest indirekt erkennbare Zielsetzung, im Haftpflichtschaden den Sachverständigen zu ersetzen durch den kostenfreien Kostenvoranschlag der Vertragswerkstatt selbst. Geht man von einem Mindestaufwand für den Kostenvoranschlag von einer Stunde aus, beläuft sich auch dieser Fehlbetrag auch mindestens auf 100,00 €, ganz zu schweigen davon, dass der Kostenvoranschlag keine Angabe zum Restwert, zum Wiederbeschaffungswert oder zu anderen interessanten regulierungsrelevanten Werten enthält.

Zum Teil erhebliche Nachlässe auf Teile schmälern Umsatz und Rendite weiter.
Der massivste Angriff erfolgt jedoch auf den Stundenverrechnungssatz, der in einem Protokoll zum eigentlichen Vertrag niedergelegt ist, möglicherweise auch aus Verschleierungsgründen. Eine Vielzahl festgelegter Stundenverrechnungssätze bewegt sich unterhalb von 60,00 €, was möglicherweise – wenn auch nur schwierig – noch zu verstehen wäre, wenn sich dieser Betrag auf zusätzliche Aufträge, die tatsächlich neu vermittelt werden, beziehen würde. Der vereinbarte Stundenverrechnungssatz gilt jedoch für alle Schäden, bei denen die HUK-COBURG zufälligerweise regulierungspflichtiger Versicherer ist, womit deutlich wird, dass durch diese Partnerverträge alleine der abschließende Versicherer profitieren kann. Zumeist bleibt auch unbeachtet die Tatsache, dass die Vereinbarung von Sonderkonditionen gegenüber der HUK-COBURG auch Begehrlichkeiten anderer Versicherer decken muss.

Wie will man auf Dauer gegenüber einer anderen Versicherung argumentieren, dass man ausschließlich der HUK-COBURG einen Nachlass von 40 oder 50 % einräumt. Langfristig wird man also eine Diskussion über den objektiv erforderlichen Stundenverrechnungssatz führen müssen, mit katastrophalen Auswirkungen für die gesamte Branche.

Besonders auffällig wird dies im Übrigen auch im Zusammenhang mit der Frage, warum  man bspw. für 10 % zugesteuerte neuer Schäden 90 % der ohnehin vorhandenen Schäden bei dieser Versicherung zu schlechten Konditionen abrechnen soll.

Die HUK-COBURG selbst scheint zu ahnen, dass dem einen oder anderen Betrieb über kurz oder lang die Erkenntnis dämmern wird, dass derartige Verträge betriebswirtschaftlich ein großer Schritt auf den Weg in den Ruin sind. Nur deshalb sieht sie eine Vertragslaufzeit von zwei Jahren vor in Verbindung mit einem außerordentlichen Kündigungsrecht ausschließlich für die HUK-COBURG und nicht etwa für den Partner.

Wir können nur den Betrieben raten, die entsprechende Verträge abgeschlossen haben, sehr exakt die betriebswirtschaftliche Sinnhaftigkeit zu prüfen und vor allen Dingen exakt zu dokumentieren, welche Schäden konkret als Neukunden mit welchen Schadenbildern gesteuert wurden.

Bei entsprechenden Analysen ist der BVSK gerne behilflich.     

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