Hinweise zur so genannten Abwrack- bzw. Umweltprämie in Höhe von 2.500,00 €

Am 27.01.2009 hat das Bundeskabinett die Ausgestaltung der am 14. Januar 2009 beschlossenen Umweltprämie gebilligt, die gezahlt wird, wenn ein Altfahrzeug verschrottet und ein neuer Wagen gekauft und zugelassen wird. Die Eckpunkte wurden wie folgt geändert:

1. Die vorgesehenen Finanzmittel in Höhe von 1,5 Millarden Euro stellen die Obergrenze dar. Die Mittelverteilung erfolgt erschöpfend nach der Reihenfolge der Antragseingänge. Die administrativen Abwicklungskosten sind aus den 1,5 Millarden Euro aufzubringen.

2. Stichtag ist der 14. Januar 2009 für Kauf und Erstzulassung des Neuwagens/für Kauf und Zulassung des Jahreswagens. Die Laufzeit endet am 31. Dezember 2009.

3. Begünstigtenkreis: Privatpersonen, die zuletzt das Altfahrzeug über die Dauer von mindestens einem Jahr auf ihren Namen in Deutschland zugelassen hatten. Entscheidend ist die Personenidentität zwischen Altfahrzeughalter/in und der Person, auf die der Neu- oder Jahreswagen zugelassen wird.

4. Altfahrzeug: Mindestens ein 9 Jahre alter Pkw, d.h. die Erstzulassung des Fahrzeugs muss mindestens neun Jahre vor dem Zeitpunkt der Verschrottung erfolgt sein. Das Altfahrzeug muss unmittelbar vor der Verschrottung mindestens ein Jahr auf den Antragsteller/die Antragstellerin zugelassen gewesen sein.

5. Neufahrzeug: Fahrzeug, das zum ersten Mal und in Deutschland zugelassen wird und mindestens die Euro 4 Norm erfüllt. Dies gilt auch für Leasingfahrzeuge.

6. Jahreswagen ist ein Pkw, der – zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Zulassung auf den Antragsteller/die Antragstellerin - längstens ein Jahr einmalig auf einen Kfz-Hersteller, dessen Vertriebsorganisationen oder dessen Werksangehörigen, einen Kfz-Händler, eine herstellereigene Autobank, ein Automobilvermietungsunternehmen oder eine Automobilleasinggesellschaft zugelassen gewesen sein (Jahreswagen)

7. Verschrottung: Die Verschrottung zwischen dem 14.01. und dem 31.12.2009 muss durch den Verwertungsnachweis eines anerkannten Demontagebetriebs gem. Altfahrzeugverordnung belegt werden. Zusätzlich ist eine Bestätigung des Betreibers des Demontagebetriebs, dass die Restkarosse einer Schredderanlage zugeführt wird, zu erbringen.

8. Dokumente:
− Verwertungsnachweis nach § 15 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung von einem    
   anerkannten Demontagebetrieb
− Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und Teil II 
   (Fahrzeugbrief) von Alt- und Neufahrzeug
− Kopie der Rechnung über den Erwerb des Neufahrzeugs
− ggf. Bescheinigung des Herstellers, dass der Jahreswagen auf einen
   Werksangehörigen zugelassen war.

9. Verfahren: Antragsberechtigter ist der Erwerber/die Erwerberin des Neufahrzeugs. Dieser kann mit der Beantragung auch den Händler beauftragen. Antragstellung ist ab dem 27.01.2009 möglich. Der Antrag ist ausschließlich unter Verwendung des vorgeschriebenen Antragsvordrucks zu stellen. Das Antragsformular kann von der Internetseite des BAFA heruntergeladen oder dort schriftlich angefordert werden. Der Antrag wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) entgegengenommen, bearbeitet und beschieden.

Schadenersatzrechtlich und versicherungsvertragsrechtlich ergeben sich folgende Besonderheiten:

Die so genannte Abwrack- bzw. Umweltprämie wird ausschließlich gezahlt, wenn ein Verschrottungsnachweis eines anerkannten Demontagebetriebes vorgelegt wird.

Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die so genannte Abwrack- bzw. Umweltprämie nur für Fahrzeuge, die tatsächlich verschrottet werden, interessant sein kann. Fahrzeuge, die also noch einen Gebrauchtwagenwert haben, der höher als 2.500,00 € ist, kommen aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht in Betracht. Im Idealfall erhält der Halter des Fahrzeuges den tatsächlichen Schrottwert sowie zusätzlich die Abwrackprämie in Höhe von 2.500,00 €.

Selbstverständlich steht die Abwrackprämie unter der Bedingung, dass ein Neufahrzeug, Jahreswagen bzw. Leasingfahrzeug, das mindestens die Euro 4-Norm erfüllt, zugelassen wird.

Fraglich ist die Behandlung von Unfallfahrzeugen, die älter als neun Jahre sind und für die aufgrund des Schadenbildes keine Restwerterlöse zu erwarten sind, die der Abwrackprämie in Höhe von 2.500,00 € entsprechen. Nach dem Wortlaut müsste auch für derartige Unfallfahrzeuge die Abwrackprämie gezahlt werden, wenn ein Neufahrzeug erworben wird. Bei der Unfallfahrzeugvermarktung könnte es daher sein, dass ausnahmsweise für die Verschrottung eines Fahrzeuges ein höherer Restwerterlös erzielbar ist, als selbst bei einer Vermarktung des Unfallfahrzeuges über die so genannten Restwertbörsen erzielbar wäre.

Bei der Restwertermittlung ist der Kfz-Sachverständige nicht gehalten, die Abwrackprämie zu berücksichtigen, da er nicht wissen kann bzw. muss, ob die nötigen Bedingungen für den Erhalt der Prämie erfüllt sind. Weder hat er Kenntnis davon, ob der Geschädigte ein Neufahrzeug erwirbt noch davon, ob es noch zur Auszahlung der Prämie kommt. Es verbleibt daher bei der üblichen Restwertermittlung am allgemeinen Markt!

Ob der Geschädigte verpflichtet ist, bei Erhalt der Umweltprämie in Verbindung mit dem Erwerb eines Neufahrzeuges dies zu offenbaren, bleibt zumindest fraglich, da jedenfalls nicht erkennbar ist, dass der Gesetzgeber mit der Umweltprämie den regulierungspflichtigen Versicherer entlasten wollte. Unseres Erachtens muss der Geschädigte daher keine Mitteilung an den Versicherer machen.

Das Antragsformular sowie einen Flyer des BMWi zur Umweltprämie können Sie auf der Seite des BMWi unter www.bmwi.de/go/umweltpraemie herunterladen. 

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