Achtung – Abmahngefahr bei Werbung mit der Bezeichnung „TÜV“

Aufgrund einer aktuellen Abmahnung bei Werbung mit der Bezeichnung „TÜV“ wird empfohlen, Werbeaussagen, die die Bezeichnung „TÜV“ enthalten, genau zu prüfen.

Sofern die Bezeichnung „TÜV“ quasi als Synonym für „Hauptuntersuchung“ genutzt wird, sollte dies geändert werden, um unliebsamen Abmahnungen durch einen Wettbewerber bzw. die Wettbewerbszentrale oder gar gerichtlichen Auseinandersetzungen vorzubeugen.

Die Streitigkeiten liegen darin begründet, dass das Monopol des TÜV zur Durchführung von Hauptuntersuchungen bereits im Jahre 1989 gefallen ist und seither auch andere anerkannte Überwachungsorganisationen (z.B. GTÜ oder KÜS) diese Leistung erbringen dürfen.

Der Kunde versteht unter „TÜV“ die Hauptuntersuchung, die von Prüfingenieuren des TÜV durchgeführt wird. Wird diese Leistung von einer anderen Organisation durchgeführt, kann hierin bereits eine Irreführung im Sinne des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) gesehen werden, wenn nicht ordnungsgemäß darauf hingewiesen wird.

Lediglich wenn sämtliche Fahrzeugprüfungen allein und ausschließlich von Ingenieuren des jeweiligen TÜV in den Räumen des Reparaturbetriebes und zu vereinbarten Zeiten vorgenommen werden, darf dies wie folgt gekennzeichnet werden: „HU (TÜV …)“ – mit Angabe des entsprechenden TÜV-Unternehmens (Nord, Süd etc.).

Daher sollte die Durchführung einer „Hauptuntersuchung (nach § 29 StVZO)“, selbst wenn diese durch eine TÜV-Prüforganisation durchgeführt wird, keinesfalls mit dem Schlagwort „TÜV“, sondern mit „HU“ in Verbindung mit den jeweiligen Überwachungsorganisationen bezeichnet werden.

Für den Verbraucher sollte zudem erkennbar sein, dass der Reparaturbetrieb die Hauptuntersuchung nicht selbst durchführt, sondern „im Rahmen und für Rechnung der jeweiligen Überwachungsorganisation“.

 

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