Neue Reifenkennzeichnungspflicht ab 01.11.2012 und drohende Abmahnungen!

Werden momentan noch viele Kennzeichnungsfehler im Rahmen der PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung mit hohem Abmahnrisiko gemacht, drohen ab 01.11.2012 weitere Abmahnungen – insbesondere gegenüber dem Reifenhandel und Kfz-Werkstätten, die Reifen im Sortiment haben.

Weiterhin droht dies auch dem Fabrikatshandel im Rahmen von Neufahrzeugverkäufen.

1.   Ab 01.11.2012 wird die Verordnung EGNr. 1222/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2009 für alle Betriebe verbindlich.

Es gilt danach – und somit ab dem 01.11.2012 – eine europaweite einheitliche Kennzeichnungspflicht von Reifen.

Danach müssen Kfz-Betriebe u.a. beim Verkauf von neuen Pkw-Reifen ihren Kunden Informationen zur Kraftstoff-Effizienz, Nasshaftung und zu Geräusch-Emissionen bereitstellen.

Diese Informationen aus der Reifenkennzeichnungspflicht sollen den Endverbraucher in die Lage versetzen, eine sachkundige Wahl beim Reifenkauf bezüglich der Steigerung der Sicherheit sowie der wirtschaftlichen und ökologischen Effizienz im Straßenverkehr zu treffen.

Die Kraftstoffeffizienzklassen orientieren sich hierbei an der bekannten Kennzeichnung für Haushaltsgeräte – beginnend mit der Stufe A (beste Einstufung) bis einschließlich Stufe G (schlechteste Einstufung), jeweils in Form einer Farbskala.

In ähnlicher Weise müssen Einstufungen zur Nasshaftung erfolgen.

Die Geräuschemission muss in Dezibel (db) angegeben werden.

Die Kennzeichnungspflicht gilt für alle ab dem 01.07.2012 hergestellte Reifen. Reifenhersteller müssen für die ab diesem Datum hergestellten Reifen diese Kennzeichnung bereitstellen.

2.   Ausgenommen von der Kennzeichnungspflicht sind z.B. runderneuerte Reifen, Geländereifen für den gewerblichen Einsatz, Notreifen des Typs T etc.

Nähere und ausführliche Hinweise können Autohäuser und Kfz-Betriebe bzw. Reifenverkäufer über den Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) erhalten, der eine Informationsbroschüre zur neuen Kennzeichnungspflicht von Reifen ab 01.11.2012 erstellt hat. Mitgliedsbetriebe können diese dort abrufen; die anwaltliche Vertretung sollte Autohäuser, Kfz-Betriebe und Reifenverkäufer hierauf unverzüglich hinweisen.

Weiterhin hat der ZDK zur Unterstützung der Kfz-Betriebe ein Plakat „Neue Reifenkennzeichnung ab 01.11.2012 – Informationen über PKW-Reifen“ erstellt, mit dessen Hilfe Kfz-Betriebe ihre Kunden beim Reifenkauf kompetent beraten können.

Die Bestellung des Plakates erfolgt über den Werbemittelservice Deutsches Kfz-Gewerbe, Feldstraße 6, 56070 Koblenz, Telefon 0261 8059584, Telefax 0261 8059585 oder www.kfz-meister-shop.de. Die Bestellnummer lautet Nr. 08006; der Preis beträgt 3,00 € zzgl. MwSt. und Versandkosten.

Es verbleibt, zu hoffen, dass es durch regen Informationsaustausch zwischen den anwaltlichen Vertretern und Autohäusern, Kfz-Betrieben und Reifen-Verkäufern nicht zu einer ähnlichen Abmahnwelle wie bei Verstößen gegen die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung kommt.

 

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