FairPlay-Klage der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht gegen die Allianz zurückgewiesen

Das LG München I hat die Klage der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht gegen die Allianz Versicherung in Sachen FairPlay zurückgewiesen.

Auch wenn die Urteilsgründe noch nicht vorliegen, kam die Zurückweisung keinesfalls überraschend. Der BVSK hat bereits in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, dass nicht der Wortlaut des FairPlay-Konzeptes problematisch ist, sondern vielmehr das praktische Regulierungsverhalten der Versicherer.

Im Kern verspricht der FairPlay-Versicherer, Kfz-Reparaturbetrieben eine schnelle Regulierung, falls sich die Schadenabwicklung auf die Ebene zwischen Versicherung und Reparaturbetrieb reduzieren lässt.

Sobald ein Reparaturbetrieb nachvollziehen kann, dass ein derartiges Versprechen mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden ist, wird er die FairPlay-Abwicklung zumindest im Rahmen von KH-Schäden unterlassen. Es geht also nicht darum, bestimmte Formulierungen in einem schriftlichen Konzept zu kritisieren, sondern entscheidend kann nur sein, dass die Betriebe und die Verbraucher erkennen, dass die versprochene schnelle Abwicklung mit teilweise erheblichen Nachteilen erkauft wird. So stellt der Verzicht auf Hinzuziehung eines Kfz-Sachverständigen oder eines Rechtsanwaltes sehr häufig automatisch auch einen Verzicht auf Schadenpositionen, die dem Geschädigten zustehen, dar. Hier gilt es weiterhin, Aufklärungsarbeit zu betreiben. Insoweit sind sogenannte FairPlay-Konzepte zu brandmarken als der untaugliche Versuch, Kfz-Reparaturbetriebe, Verbraucher oder Kfz-Sachverständige schlichtweg zu verdummen.

Das Verfahren der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht hat hierzu nicht beigetragen. Es wird nun auch darum gehen, jedem Versuch der Allianz zu begegnen, die Klageabweisung als Beleg heranzuziehen, dass ein FairPlay-Regulierungsverhalten vorteilhaft sei.

 

 

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