Bundesgerichtshof befasst sich mit Abtretungserklärungen

Am 07.06.2011 hat sich der Bundesgerichtshof – wie hier bereits mehrfach angekündigt – mit der Bestimmtheit der üblichen Abtretungserklärungen befasst. Zwar kann noch nicht verbindlich gesagt werden, wie der Bundesgerichtshof letztlich entscheiden wird, doch gibt es Anzeichen, dass er eine pauschale Abtretung des Schadenersatzanspruches in Höhe der Sachverständigenkosten oder der Reparaturkosten kritisch sehen könnte.

Wir empfehlen daher, zum jetzigen Zeitpunkt keine neuen Formulare zu bestellen, sondern zuerst die Entscheidung abzuwarten. Sollte eine Änderung des Textes erforderlich sein, empfehlen wir folgende Formulierung: 

„Hiermit trete ich meinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe des Bruttoendbetrages der Rechnung des beauftragten Sachverständigenbüros unwiderruflich erfüllungshalber ab.“

bzw. 

„Hiermit trete ich meinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Reparaturkosten in Höhe des Bruttoendbetrages der Reparaturrechnung des beauftragten Reparaturbetriebes unwiderruflich erfüllungshalber ab.“ 

Ein endgültiger Formulierungsvorschlag ist jedoch erst sinnvoll, wenn ein vollständiges Urteil vorliegt. 

Praktische Konsequenzen hätte ein ablehnendes Urteil des Bundesgerichtshofes nur in geringem Umfang in streitigen Verfahren, in denen der Sachverständige oder der Kfz-Betrieb klageweise gegen den Versicherer auf Grundlage der alten Abtretungen vorgeht. Die notwendige Aktivlegitimation im Prozess könnte dann jedoch durch eine erneute Abtretung, die dann den Anforderungen des Bundesgerichtshofes genügt, geheilt werden. 

Unabhängig hiervon ist die Zahlung des Versicherers an den Sachverständigen oder den Reparaturbetrieb selbstverständlich wirksam genauso wie auch die Zahlungsanweisung und auch die Reparaturkostenübernahmeerklärung wirksam bleiben. 

Weitere Informationen erfolgen nach Verkündigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes.

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