Haltefrist bei durchgeführter Reparatur

Der Bundesgerichtshof hat sich mehrfach mit der Frage der so genannten Haltefrist befasst. In erster Linie relevant ist die Frage der so genannten Haltefrist im Rahmen der Durchführung der Reparatur bei der 130 %-Grenze.

Der Leitsatz der Entscheidung lautet:

„Lässt der Geschädigte das Fahrzeug reparieren, kann er grundsätzlich Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen."

In dieser Konstellation spielt der Restwert keine Rolle.

Unabhängig hiervon empfehlen wir, dass grundsätzlich ein Restwert auf Grundlage der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 07.06.2005, AZ: VI ZR 92/04 ermittelt wird, da es prinzipiell nicht zu den Aufgaben des Sachverständigen zählt, Motivforschung bei dem Geschädigten vorzunehmen.

Wird allerdings konkret instand gesetzt, spielt der Restwert in der Praxis keine Rolle, wenn die Reparaturkosten geringer als der Wiederbeschaffungswert sind.

Für diesen Ausnahmetatbestand hat der Bundesgerichtshof nicht nur verlangt, dass die Reparatur sach- und fachgerecht durchgeführt wird, sondern auch, dass zum Nachweis des so genannten Integritätsinteresses der Geschädigte sein Fahrzeug weiter nutzt. Dabei hat der Bundesgerichtshof die Haltedauer zum Nachweis des Integritätsinteresses mit 6 Monaten beziffert, wobei er Bezug nimmt auf eine Entscheidung vom 23.05.2006.

In dieser Entscheidung lagen die Reparaturkosten unterhalb des Wiederbeschaffungswertes. Der Geschädigte hatte hier sein Fahrzeug in Eigenleistung instand gesetzt. In diesem Fall verlangt der BGH jedoch, dass das Fahrzeug 6 Monate weitergenutzt wird.

Nach Veröffentlichung dieser Entscheidung sind reihenweise Versicherer dazu übergegangen, grundsätzlich eine Haltefrist von 6 Monaten vorzusehen, auch wenn das Fahrzeug mit Rechnungsnachweis instand gesetzt wurde.

Dieser absurden Rechtsauffassung ist der Bundesgerichtshof mit der Entscheidung vom 05.12.2006 entgegengetreten.

In dem konkreten Fall hat der Geschädigte einen Tag nach Abschluss der Reparatur das Fahrzeug in repariertem Zustand veräußert.

Der Bundesgerichtshof stellt hier klar, dass es sich nicht um einen Fall der fiktiven Abrechnung handelt, sondern um einen Fall der konkreten Abrechnung und die Reparaturkosten ohne Einhaltung einer Haltefrist zu zahlen sind, wenn die Reparaturkosten unterhalb des Wiederbeschaffungswertes liegen.

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