Elektronische Prüfberichte

BVSK-Information für Kfz-Reparaturbetriebe

Es gibt kaum einen Reparaturbetrieb in Deutschland, der nicht regelmäßig durch sogenannte elektronische Prüfberichte, die im Auftrag diverser Versicherer erstellt werden, betroffen ist. ControlExpert, Eucon, DEKRA, SSH, HP ClaimControlling und andere mehr kürzen Rechnungen, Kostenvoranschläge und Gutachten, um Schadenersatzleistungen in oft nur noch willkürlich zu nennender Weise zu schmälern.

Man gewinnt den Eindruck, dass die sogenannten elektronischen Prüfberichte auch deshalb aus Sicht des Versicherers so erfolgreich sind, weil die Bereitschaft, sich gegen diese Willkürakte zur Wehr zu setzen, nicht sonderlich ausgeprägt ist. Dabei geht es längst nicht mehr um Bagatellbeträge, sondern bei einer geschätzten Zahl von 2,5 Millionen Kürzungsberichten und einer üblichen Kürzung von etwa 10 % kann man sehr gut nachvollziehen, dass es oft um die Frage geht, kann noch gewinngewirtschaftet werden an der Reparatur eines Verkehrsunfalles oder nicht mehr. Alleine die Fa. ControlExpert erstellt nach eigenen Angaben etwa 1,5 Millionen Prüfberichte pro Jahr. Weitere Prüfberichte werden im Garantieabwicklungsbereich gefertigt.

Rechtlich bestehen allerdings große Chancen, sich selbst bei Kleinstbeträgen erfolgreich gegen die Prüfberichte, gegen die Kürzungen zur Wehr setzen zu können.

Folgende Punkte sollte der betroffene Kfz-Betrieb tunlichst beachten:

1.    Im KH-Schaden nach Möglichkeit Verzicht auf eigene Kostenvoranschläge, da es in diesen Fällen später an geeigneten Beweismitteln fehlt. Ab 715,00 € brutto Schadenhöhe hat der Geschädigte das Recht, einen Sachverständigen hinzuzuziehen.

2.    Möglichst frühzeitig den Kunden auf die Möglichkeit einer Kürzung hinweisen, damit sich der Kunde, bevor er einen so derartigen Prüfbericht erhält, zuerst einmal an seinen Kfz-Betrieb wendet.


3.    Liegt der elektronische Prüfbericht vor, sollte der ursprünglich beauftragte Sachverständige aufgefordert werden, eine Stellungnahme zu der Kürzung zu fertigen. Diese Stellungnahme wird selbstverständlich entgeltlich bestellt und der regulierungspflichtige Versicherer muss grundsätzlich auch diese Stellungnahme zahlen. Dies gilt sowohl für den Fall, dass der Sachverständige im Auftrag des Kfz-Betriebes (aus abgetretenem Recht) oder für den Kunden tätig wird.

4.    Die Stellungnahme des Sachverständigen sollte sich ausschließlich auf sachliche Aussagen beschränken.

5.    Gegebenenfalls sollte ein Anwalt beauftragt werden, der die Restforderung durchsetzen kann, am besten vermittelt bspw. durch den BVSK oder autorechtaktuell.de.

6.    Seit dem 01. Juni 2009 besteht auch die Möglichkeit, ein elektronisches Gegengutachten zu ControlExpert & Co. anzufordern. Die Sachverständigenorganisation accidens geht auf die typischen Argumente der elektronischen Prüfberichte ein und kombiniert den accidens-Prüfbericht Pro 100 mit einem Auszug aus der aktuellen Rechtsprechung. Weitere Informationen sind abrufbar über den BVSK, www.bvsk.de; Telefonnr.: 0331/ 23 60 59 -0.

Es lohnt sich auch bei Kürzungen, die scheinbar im Bagatellschadenbereich liegen, Widerstand zu leisten. Die Erfolgsquote ist überdurchschnittlich hoch und vor allen Dingen hat der Widerstand auch „erzieherische Wirkung“. Wird erst bei den regulierungspflichtigen Versicherern und den Erstellern der Prüfberichte erkannt, dass die Kürzungen nicht akzeptiert werden und ist man im Zweifel auch bereit, einmal ein Gerichtsverfahren zu führen, bedeutet dies, dass mit Kürzungen in Zukunft weitaus vorsichtiger umgegangen wird.

Jeder Kfz-Betrieb sollte überdies wissen, dass ein Akzeptieren der Kürzungen letztlich dazu führt, dass langfristig der Versicherer sich darauf berufen kann, dass der Kfz-Betrieb ohne Weiteres in der Lage ist, zu günstigeren Konditionen zu arbeiten.

Zurück