Wertminderung bei Oldtimern

Höchstrichterlich ist zwischenzeitlich entschieden, dass es Altersgrenzen bei der Frage der merkantilen Wertminderung genauso wenig gibt wie Laufleistungsgrenzen.

 

Hieraus kann unmittelbar geschlossen werden, dass eine merkantile Wertminderung auch bei einem Oldtimer anfallen kann.

 

Letztlich hat der Sachverständige zu prüfen, inwieweit der Unfallschaden an einem Oldtimer den Kaufpreis für das Fahrzeug verändert.

 

Grundsätzlich dürfte zu unterscheiden sein zwischen unfallfreien Oldtimern und Oldtimern, die bereits Unfallschäden in der Vergangenheit gehabt haben.

 

Bei unfallfreien Oldtimern ist die Ermittlung der merkantilen Wertminderung relativ einfach möglich durch den Vergleich der im Oldtimerbereich üblichen Zustandsnoten. Hat beispielsweise ein Oldtimer die Zustandsnote 2 aufgrund des (unfallfreien) Zustandes, dürfte sich die Zustandsnote durch die Tatsache, dass das Fahrzeug nunmehr einen offenbarungspflichtigen Unfallschaden aufweist, auf 2 - oder 3 + reduzieren.

 

Letztlich ist die Differenz in der Wertermittlung aufgrund der Zustandsnoten die dann anzusetzende merkantile Wertminderung. Die „Jungfräulichkeit“ eines unfallfreien Fahrzeuges kann nicht wieder hergestellt werden. Gerade bei bestimmten Oldtimern hat dies enorme Auswirkungen auf die Wertermittlung.

 

Bei Oldtimern die bereits früher einen Unfallschaden erlitten haben, stellt sich wie auch bei jedem normalen PKW die Frage, ob die Tatsache der Offenbarungspflicht eines weiteren Unfallschadens einen potentiellen Käufer veranlasst, aufgrund des zweiten Unfallschadens einen geringeren Kaufpreis zu zahlen.

 

Auch hier zeigt sich, dass eine Berechnung der merkantilen Wertminderung nicht möglich ist, sondern letztlich der Sachverständige diese Frage durch Markterforschung beantworten muss.

 

 

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